Öffentliche Bekanntmachung – Bebauungsplan “Mitte B“
Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplans zum Bebauungsplan “Mitte B“
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Otterstadt hat in seiner Sitzung am 02.07.2025 den Bebauungsplan “Mitte B“ in Otterstadt nach § 10 BauGB i.V.m. § 13a BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 9,5 ha ist wie folgt umgrenzt:
- im Norden: durch die Kapellenstraße,
- im Osten und Süden: durch die Speyerer Straße,
- im Westen: durch die Lindenstraße.
Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan.

Der Bebauungsplan “Mitte B“ in Otterstadt tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung und der Vorprüfung des Einzelfalls können über die Internetseite https://www.vg-rheinauen.de/leben-in-der-vg/bauen-wohnen/bebauungsplaene/ sowie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise
I. Verletzung von Vorschriften
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
- nach §214 Absatz 2a BauGB beachtliche Fehler,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde gelten gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften.
II. Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Otterstadt, den 03.11.2025
gez. Theo Böhm
Ortsbürgermeister



